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Die Sache mit der Garantie

Wie jeder weis gibt es auf alle Produkte welche man kauft eine Garantie. Aber Garantie ist nicht gleich Garantie. Und wir wissen alle, es gibt 2 Jahre Garantie.
Nun bieten einige Hersteller auch längere Garantien an. Teilweise bis zu 10 Jahren. Da denkt man doch „he super da bin ich jaa auf der Sicheren Seite“.

Bist Du dir sicher? Ist man das wirklich? Hast Du mal die Garantiebedingungen gelesen? NEIN – denn so gut wie Niemand liest ja die Garantiebedingungen.

Und darin heisst es nun „die Garantie besteht auf Material und Herstellungsfehler“ und es besteht keine Garantie auf Verschleißteile.

Im Klartext bedeutet es folgendes: Auf Nadeln, Leuchtmittel, Spulenkapsel, Stichplatte, Antriebsgelenke etc. gibt es keine Garantie – weil Verschleißteile. Ausgenommen sind natürlich auch Bedienfehler. Da glänzt dann zum Beispiel die tolle 10 Jahres Garantie nicht mehr ganz so doll.

 

FAZIT: Bei Unklarheiten oder Unsicherheit lieber vorher erkundigen was alles in der Garantie enthalten ist und wie lange diese gilt.

 

Hier mal die allgemeine Beschreibung der Garantie:

Umgangssprachlich wird unter Garantie vornehmlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Gütern – insbesondere technischer Konsumgüter – für eine bestimmte Periode bezeichnet. Bei Funktionsmängeln während dieser Periode verpflichtet sich der Hersteller oder Verkäufer, der die Garantie abgegeben hat, die Funktionsfähigkeit kostenlos wiederherzustellen. Die Bedingungen der Garantie sind in einem Garantieschein festgehalten.
Der Sprachgebrauch macht häufig keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer zusätzlichen freiwillig angebotenen vertraglichen Garantie, während es sich juristisch um unterschiedliche Rechte bzw. Verpflichtungen handelt.
Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommene freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Wird eine solche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben, so ist § 443 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar.
Die Garantiezusage bezieht sich häufig auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Für Form und Inhalt der Garantieerklärung gelten beim Verbrauchsgüterkauf besondere Bestimmungen.

Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung Häufig wird Garantie jedoch mit Gewährleistung verwechselt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt: Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber (Hersteller und/oder Verkäufer) abgeschlossener Vertrag bzw. vom Garantiegeber freiwillig gegebene Zusage, womit dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zugesichert wird. Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auch gegenüber Verbrauchern auf zwölf Monate verkürzt werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen.
Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand (Beweislastumkehr). Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt die Beweislast zum rechtlichen Grundsatz zurück, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, d. h., er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Quelle: wikipedia (Link)


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